Musik im Strafvollzug – Bedeutung, Vielfalt und Potenziale
Abstract
In diesem Artikel werden die Bedeutung, Vielfalt und Potenziale von Musikangeboten als Bestandteil des „kreativen Freizeitbereichs“ des Strafvollzugs unter diversen Gesichtspunkten betrachtet. Zunächst wird erläutert, welche Bedeutung Musikangebote für die Ausgestaltung des Strafvollzugs und die Erreichung und Unterstützung des Vollzugsziels haben. Anschließend wird die Vielfalt musikalischer Praxis im Strafvollzug am Beispiel einer Bestandsaufnahme dargestellt, in der relevante Aspekte von Musikangeboten an Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen präsentiert und diskutiert werden. Abschließend werden auf der Basis der Ergebnisse Perspektiven aufgezeigt, wie in Haft begonnene musikalische Aktivitäten auch nach der Entlassung weitergeführt werden können.
Bedeutung von Musik im Strafvollzug
Im Strafvollzug finden Musikangebote in der Regel im kreativen und kulturellen Freizeitbereich statt, der wiederum auch die Bereiche Kunst, Literatur und Theater einschließt. Aufgrund der differierenden länderspezifischen Vollzugsgesetzgebung ist die Einrichtung von kreativen Aktivitäten im sogenannten Freizeitbereich in unterschiedlicher Deutlichkeit verankert. Allgemein lässt sich hierbei festhalten, dass vor allem im Jugendstrafvollzug die Justizvollzugsanstalten aufgefordert werden, Freizeitgruppen auch im ästhetischen Bereich (Literatur, Theater, Kunst, Musik) einzurichten und in ihren Vollzugsplänen – je nach Stand des Vollzuges – Angaben zu Art und Umfang der Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten zu machen (siehe hierzu exemplarisch JStVollz NRW § 10 Abs. 2).
Die Einrichtung von Musikangeboten legitimiert sich weiterhin aus den drei Grundsätzen der Vollzugsgestaltung, die im Übrigen übergreifend und bundesweit gelten: dem Angleichungsgrundsatz, dem Gegensteuerungsgrundsatz und dem Integrationsgrundsatz (§3 StVollzG). Diese Gestaltungsprinzipien verpflichten die Vollzugseinrichtungen wiederum, das System Strafvollzug in struktureller und interkommunikativer Hinsicht an menschenwürdige Lebensverhältnisse anzugleichen und die einzelnen Maßnahmen des Vollzugs so auszugestalten, dass sie den Übergang vom Vollzug in die Freiheit erleichtern (Laubenthal 2019:173). Wie auch die anderen kreativen Angebote (z.B. Theater, Kunst, Literatur), erfüllen Musikangebote diese Forderung in besonderem Maße: Sie brechen den fremdbestimmten und restriktiven Haftalltag in bestimmten Zeiträumen auf und bieten den straffällig gewordenen Menschen einen Raum, in dem sie sich als selbstwirksam und selbstbestimmt erleben können. Ferner bietet das Musizieren ein reichhaltiges Handlungsfeld, um resozialisierungsfördernde Aspekte wie z.B. soziale Umgangsformen, gegenseitige Wahrnehmung und Beziehungsgestaltung einzuüben und sich darüber hinaus in ästhetischen Prozessen als Mitglied einer Gruppe zu erleben.
Die Musikangebote stellen in ihrer Funktion aber weit mehr dar als eine Freizeitbeschäftigung und lösen vielmehr das Recht auf umfassende Bildung und Teilhabe an den Kulturgütern dieser Gesellschaft und damit ein fundamentales Menschenrecht ein. So geht aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hervor, dass jeder Mensch das Recht hat, „am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben“ (AEMR, Art. 27, UN-Vollversammlung 1948). Dieses Grundrecht auf Kulturelle Bildung wird auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen weiter festgeschrieben und ausdifferenziert (z.B. auf den beiden UNESCO-Weltkonferenzen im Jahr 2006 und 2010, im Kinder- und Jugendplan des Bundes (BMFSFJ 2012) und im Sozialgesetzbuch (SGB, VIII, § 11) (siehe Wickel 2018:145).
Je nach spezifischer Zielsetzung verfolgen Musikangebote im Strafvollzug eher soziale, musiktherapeutische, musikpädagogische oder künstlerische Ansätze. Je nach Ausrichtung können sie Aspekte des sozialen Lernens in der Gruppe und/oder die Änderung von Verhaltensmustern verfolgen (z.B. die Entwicklung von Frustrationstoleranz oder verbesserte Kritik- und Konfliktfähigkeit, siehe hierzu Zeuch 2003) oder aber im Sinne der Kulturellen Bildung/Teilhabe Perspektiven einer erfüllenden Freizeitgestaltung aufzeigen, die auch nach der Entlassung bedeutsam sein können (siehe die deutliche Verbindung zwischen Straffälligkeit und Freizeitverhalten bei Bierschwale et al. 1995:88f. und Bukowski/Nickolai 2018:115).
Vielfalt von musikalischer Praxis im Strafvollzug am Beispiel einer Bestandsaufnahme von Musikangeboten an Justizvollzugsanstalten in NRW
-
Forschungstand
Der breite Themenbereich von Musik im Strafvollzug wird vor allem in der internationalen Literatur sichtbar und hier mit unterschiedlichen Schwerpunkt- und Zielsetzungen aufgearbeitet und diskutiert: Zahlreiche Studien (siehe hierzu insbesondere Hickey 2018 und 2015) und Evaluationen unterschiedlicher Musikprogramme (z.B. Wolf/Holochwost 2014), unveröffentlichte Qualifikationsarbeiten (z.B. Apicella 1952) und Literaturberichte (z.B. Hickey 2015 und Daykin et al. 2011) prägen das Gesamtbild. Untersuchen nur wenige Studien die Förderung musikalischer Fähigkeiten (z.B. Kennedy 1998 und Barrett/Baker 2012), so verfolgen zahlreiche Untersuchungen, wie durch musikalische Praxis andere Lernfähigkeiten gefördert (z.B. Anderson/Overy 2010) oder Verhaltensänderungen erwirkt werden können (z.B. Hilman 2004).
Im Gegensatz zu dieser deutlich umfangreicheren Forschung vor allem im angloamerikanischen Raum ist der Themenbereich „Musik im Strafvollzug“ in Deutschland noch weitgehend unerforscht (siehe hierzu Ziegenmeyer 2019). Einen ersten Impuls zur Erschließung dieses Gebiets lieferte die internationale Tagung „Jailbreak – musikalische Inklusion im Strafvollzug“ an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt im Mai 2019. Ein entsprechendes Herausgeberwerk zu „Musik im Strafvollzug“ von de Banffy-Hall, Eberhard & Ziegenmeyer befindet sich derzeit in Vorbereitung (Eberhard, de Banffy-Hall & Ziegenmeyer 2020). Bislang existieren zu diesem breiten Themenfeld lediglich Einführungs- und Überblickstexte (z.B. Hartogh/Wickel 2019; Grosse/Wickel 2018; Wickel 2018; Hartogh 2007), Projektbeschreibungen (z.B. Brüning 2019) und unveröffentlichte Qualifikationsarbeiten (siehe hierzu exemplarisch Bürger 2016, Ehlers 2013 und Hendler 2013) sowie eine umfangreiche Studie von Dierk Zaiser zu seinem Projekt BEATSTOMPER (2011). Derzeit wird außerdem eine bundesweite Studie durchgeführt, in der Musikangebote an deutschen Justizvollzugsanstalten in Bezug auf relevante Aspekte erfasst werden (Ziegenmeyer 2020, i.V.). Eine erste Bestandsaufnahme wurde im Rahmen einer Pilotstudie zu Musikangeboten an Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen von Ziegenmeyer geleistet, aus der im Folgenden ausgewählte Ergebnisse aufgezeigt werden.
-
Methode
In den Monaten Mai bis Juni 2019 wurde an allen Vollzugseinrichtungen Nordrhein-Westfalens eine zehnminütige Online-Befragung (über SoSci Survey, eine Plattform für professionelle Onlinebefragungen) durchgeführt, die das Ziel einer ersten diesbezüglichen Bestandsaufnahme verfolgte. Hierfür wurden mittels eines Online-Fragebogens der Name der Vollzugseinrichtung, das Vorhandensein eines kreativen Freizeitbereichs sowie folgende Inhalte abgefragt: Art der Musikangebote, Arbeitsformen, Genres, Ziele, Ergebnisse, Außenauftritte, Durchführung, Finanzierung sowie ferner auch das prozentuale Verhältnis musizierender Inhaftierter zur Gesamtbelegschaft. Die 17 Fragen gliederten sich in je sechs geschlossene Auswahl- und Mehrfachauswahlfragen, vier offene Antwortmöglichkeiten und eine Rangordnungsfrage. Freiwillige Angaben waren am Ende zu finden in Bezug auf die Funktion der Befragten und die Prozentzahl der Inhaftierten. Die einzelnen Antwortmöglichkeiten wurden einerseits aus vorliegenden Erkenntnissen der deutschsprachigen Grundlagenliteratur und angloamerikanischen Forschung abgeleitet. Andererseits erfolgten einzelne inhaltsbezogene Rücksprachen mit Bediensteten, der Anstaltsleitung einer JVA und dem Kriminologischen Dienst Nordrhein-Westfalens, der außerdem die Genehmigung zur Durchführung des Forschungsvorhaben erteilte.
An der Befragung nahmen 38 von 41 kontaktierten Vollzugseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen teil (in Nordrhein-Westfalen gibt es insgesamt 36 Justizvollzugsanstalten mit mehr als 18.000 Plätzen und fünf Jugendarrestanstalten mit mehr als 250 Plätzen, siehe hierzu https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/uebersichtskarten/justizvollzugsanstalten/index.php). Diese gliedern sich wiederum auf in Jugendarrestanstalten (n = 5), Jugendjustizvollzugsanstalten (n = 5) und Justizvollzuganstalten (für den Erwachsenenstrafvollzug) (n = 28), darunter eine Sozialtherapeutische Anstalt. Die Fragebögen wurden in der Regel von einer Person ausgefüllt, die für den kreativen Freizeitbereich zuständig war (z.B. Koordinator*in des Freizeitbereichs, Gefängnisseelsorger*in, pädagogischer und psychologischer Dienst). Die Aufforderung seitens des Kriminologischen Dienstes zur Beteiligung an der Studie, die der Einladung vorausgegangen war, erwies sich als sehr hilfreich, was sich in der besonders hohen Teilnahmebereitschaft und Rücklaufquote (93 %) widerspiegelte. Die Fragebögen wurden auf Basis deskriptiver Statistik ausgewertet und die freien Textstellen kodiert.
-
Ergebnisse
Aus den Antworten geht hervor, dass von 38 Justizvollzugseinrichtungen insgesamt 30 über einen kreativen Freizeitbereich verfügen und wiederum 24 dieser 38 Einrichtungen (63 %) in diesem Bereich musikalische Aktivitäten anbieten (hierunter fallen auch alle fünf Jugendjustizvollzugsanstalten). Die folgenden ausgewählten Ergebnisse aus der Online-Umfrage beziehen sich – wenn nicht anders angegeben – auf die Gesamtheit der 24 Befragten aus den 24 JVAs mit Musikangeboten (n = 24). Auffällige Abweichungen, die sich in Bezug auf die Vollzugsarten Erwachsenenstrafvollzug (n = 17) und Jugendstrafvollzug (n = 5) ergeben, werden konkret aufgeführt. Aufgrund der anderen Zielsetzung und Organisation des Jugendarrests, der eine letzte Warnstufe vor dem Jugendstrafvollzug darstellt (und für den es eines anderen Fragebogendesigns bedurft hätte), werden die Jugendarrestanstalten (n = 5) im letzten Absatz ergänzend hinzugezogen.
Die Musikangebote im Strafvollzug umfassen zu einem großen Teil die Arbeit mit Instrumenten und der Stimme. Aus der Anzahl der Mehrfachnennungen ergibt sich folgende Rangordnung: Instrumentales Musizieren (67 %), Erlernen eines Instruments (42 %), Singen (z.B. Chor) (42 %), Bewegung und Tanz (33 %), Kreatives Musikgestalten (z.B. Songwriting, Hip Hop) (29 %), Musik in Verbindung mit anderen Kunstformen (z.B. Theater) (29 %), Sonstiges (z.B. Bands, Konzerte externer Musiker) (25 %), Improvisieren von Musik (z.B. mit Perkussionsinstrumenten) (21 %), Produzieren von Musik (z.B. mit digitalen Medien) (21 %) und Perkussion (z.B. in Form eines Ensembles) (8 %). Betrachtet man Jugend- und Erwachsenenstrafvollzug getrennt voneinander, ergeben sich neben Gemeinsamkeiten (z.B. Höchstnennung von Instrumentalem Musizieren) auch einige Unterschiede (z.B. die durchgehend höher ausfallenden Häufigkeiten im Jugendstrafvollzug). Auch erfahren einzelne musikbezogene Handlungsweisen im Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug einen unterschiedlichen Stellenwert (z.B. Singen mit 59 % im Erwachsenen- und 20 % im Jugendstrafvollzug). Im Gegensatz hierzu erhalten Kreatives Musikgestalten (z.B. in Form von Songwriting und/oder der digitalen Musikproduktion) sowie ferner auch interdisziplinäre Projekte im Jugendstrafvollzug höhere Prozentangaben (z.B. Instrumentales Musizieren und Erlernen eines Instruments mit jeweils 100 % und Kreatives Musikgestalten und Produzieren von Musik mit jeweils 80 %). Im Gegensatz hierzu werden Konzerte externer Musiker*innen und Bands einzig von Befragten im Erwachsenenstrafvollzug erwähnt.
Durch die offene Frage zur genaueren Beschreibung der Angebote wurden die allgemeinen Angaben zu der Art der Musikangebote bestätigt und in Bezug auf einzelne Aspekte ausdifferenziert. Hierbei wurden aus den Antworten der 24 Befragten die folgenden Kategorien ermittelt: Chöre, Bands, Instrumentales Musizieren (in Gruppen oder Einzel), Tanzen (Musik und Bewegung), Musikproduktion (digital gestützt), Musik in Verbindung mit anderen Künsten und Konzerte von externen Bands und Künstler*innen. Auch hier werden die meisten Textangaben dem Instrumentalen Musizieren zugeordnet (21 Nennungen), gefolgt von Bands (12 Nennungen) und Chören (5 Nennungen). Betrachtet man die Kodierungshäufigkeiten getrennt nach Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug, so ergibt sich für den Erwachsenenstrafvollzug folgendes Bild: Instrumentales Musizieren (12 Nennungen), Bands (10 Nennungen), Konzerte mit externen Bands und Künstler*innen (8 Nennungen), Chöre (7 Nennungen), Tanzen (3 Nennungen), Musik in Verbindung mit anderen Künsten (2). Im Jugendstrafvollzug werden neben Instrumentalem Musizieren (10 Nennungen) auch folgende Kategorien aufgeführt: Musik in Verbindung mit anderen Künsten und Konzerte mit externen Bands und Künstler*innen (mit jeweils 3 Nennungen), Bands, Tanzen und Musikproduktion, digital gestützt (mit jeweils 2 Nennungen) und Chöre (1 Nennung).
Den Antworten der 24 Befragten zufolge finden die Musikangebote in unterschiedlichen Arbeitsformen statt wie an erster Stelle in (regelmäßigen) Freizeitgruppen (71 %), (punktuell erfolgenden) Workshops (54 %), Konzerten und Künstler*innenvorträgen (50 %), Projekten (42 %) sowie ferner auch in Einzel-Instrumentalunterricht (25 %) und anderen Formen (4 %). Die sich in den prozentualen Werten widerspiegelnde Reihenfolge entspricht auch den diesbezüglich ermittelten Ergebnissen im Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug (die einzige Ausnahme bilden Konzerte und Künstler*innenvorträge, die im Jugendstrafvollzug an letzter Stelle angegeben werden).
Die Antworten in Bezug auf Genres, in denen musiziert wird, spiegeln sowohl im Erwachsenen- als auch im Jugendstrafvollzug eine deutliche Rock-Pop-Ausrichtung (sowie im Jugendstrafvollzug auch Hiphop) wider. Den Antworten der Befragten aller 24 JVAs bilden demnach Popmusik (75 %) und Rockmusik (62 %) eindeutig die Spitze, gefolgt von Hiphop/Rap (46 %) sowie Musikgenres aus anderen Ländern und Kulturen bzw. Weltmusik (38 %). Ferner werden auch Schlager (33 %), Jazz / Blues (25 %), Funk / Soul / R’n’B (25 %), Klassik (21 %) und Volkslieder (8 %) aufgeführt.
Den offenen Antworten aller Befragten zufolge finden die Musikangebote entweder in Form regelmäßiger Musikangebote (im wöchentlichen Rhythmus), periodischer Musikangebote (viertel-, halb- oder jährlich) und/oder unregelmäßiger Musikangebote (nach personellen Ressourcen, auf Anfrage) statt. Regelmäßige Musikangebote konnten hierbei am häufigsten kodiert werden (insgesamt 31 Nennungen): Darunter fallen Instrumentales Musizieren (14 Nennungen), Bands (7 Nennungen), Chöre (6 Nennungen), Tanzen/Musik und Bewegung sowie Musik in Verbindung mit anderen Künsten (jeweils mit 2 Nennungen). An zweiter Stelle in Bezug auf die Kodierungshäufigkeit werden periodische Musikangebote mit einerseits Konzerten sowie andererseits mit Projekten und Workshops (jeweils mit 6 Nennungen) aufgeführt. Musikangebote, die unregelmäßig stattfinden, sind vor allem Bands, Konzerte und Musikproduktion.
Differenziert man die Kodierungshäufigkeiten wieder nach Vollzugsarten, so werden regelmäßige Musikangebote am häufigsten entweder mit Angeboten des Instrumentalen Musizierens, Singens und/oder von Bands kodiert. Aus den Angaben zum Jugendstrafvollzug wird allerdings auch deutlich, dass periodisch verankerte Musikangebote häufig genannt werden, und zwar im Zusammenhang mit Konzerten (2) und Projekten/Workshops (6). (Siehe hierzu die diesbezüglich abweichenden Angaben aus dem Erwachsenenstrafvollzug, bei denen einzig Konzerte externer Bands und Künstler*innen in dieser Kategorie aufgeführt werden (4), nicht aber Projekte.)
Die Hälfte aller Befragten geben an, dass aus der künstlerischen Arbeit in den Musikangeboten Ergebnisse (z.B. in Form von CD-Produktionen und internen Aufführungen) hervorgehen. Vor allem im Jugendstrafvollzug liegen Ergebnisse aus Musikangeboten vor, was auf eine höhere Relevanz von Produkten als Ergebnissen der gemeinsamen Musizierpraxis hinweist. Im Gegensatz zu 80% der Befragten im Jugendstrafvollzug bejahen nur gut die Hälfte aller Befragten (58,8%) das Vorhandensein von Ergebnissen im Erwachsenenstrafvollzug. Die offenen Textantworten geben weiterhin Auskunft über die Art der Ergebnisse, die sich in Aufführungen und Konzerte (intern) und in Dokumentationen für den internen Gebrauch (z.B. CD-Aufnahmen) und für den externen Gebrauch (z.B. „Podknast“) untergliedern lassen. Den Kodierungshäufigkeiten zufolge liegen vor allem Ergebnisse in Form von CD-Aufnahmen (8 Nennungen) und ferner Projektabschlussaufführungen und Gottesdienstgestaltungen (4 Nennungen) vor. Wenngleich aus der Kategorie Dokumentationen für den externen Gebrauch nur wenige Angaben gemacht werden, so stellen die hier aufgeführten öffentlich zugänglichen Podcasts („Podknast“) und Videoaufnahmen wichtige Medienformate dar, über die die Bevölkerung über die künstlerische Arbeit in den Hafteinrichtungen noch viel mehr informiert werden könnte.
In Bezug auf die Durchführung der Musikangebote differenzierte der Online-Fragebogen zwischen Akteuren in der JVA und externen Akteuren. Bei den Akteuren der JVA konnten die Befragten zwischen acht Personen(-gruppen) wählen (Option zur Mehrfachnennung). Hiervon am häufigsten genannt wurden Gefängnisseelsorger*innen mit 42 % und der Allgemeine Vollzugsdienst (inkl. Sportbeamt*innen) mit 38 Prozent sowie der Soziale Dienst (13 %) und Sonstige mit 8 % (z.B. fällt hierunter die Anstaltsleitung). Der nur im Jugendstrafvollzug tätige Erziehungswissenschaftliche Dienst und Pädagogische Dienst wurde entsprechend mit jeweils 80 und 40 Prozent % aufgeführt.
Bei externen Akteuren (hier enthielt die Frage ebenfalls acht Auswahlmöglichkeiten) wurden an erster Stelle Künstler*innen (63 %) genannt. An zweiter Stelle folgen mit je 25 Prozent Kooperationen zwischen Personal der JVA und externen Akteur*innen (z.B. Universität, Hochschule, Fachhochschule, Schule, kulturelle Institution wie z.B. Theater), Studierende, und Andere (z.B. Theaterpädagog*innen, Ehrenamtler*innen, Hobby-Bands, Musikschullehrer*innen, Kirchenchor, Kunst- u. Literaturverein für Gefangene). In geringerem Ausmaß werden Musiktherapeut*innen (17 %), Kulturelle Institutionen (13 %) und Bildungsinstitutionen (8 %) genannt. Den Angaben zufolge werden Künstler*innen sowohl im Erwachsenen- als auch im Jugendstrafvollzug als externe Akteure am meisten eingesetzt. Auffällig ist jedoch, dass im Jugendstrafvollzug vor allem Kooperationen (und auch Bildungsinstitutionen) eine größere Rolle zu spielen scheinen als im Erwachsenenstrafvollzug, in dem die Gestaltung von Projekten eher in der Hand von Einzelpersonen liegt.
Den Antworten der 24 Befragten der JVAs zufolge werden die Musikangebote in erster Linie aus haushaltsinternen Mitteln finanziert (75 %). Die Durchführung auf ehrenamtlicher Basis wird von etwa einem Drittel (33 %), die Finanzierung aus Fördervereinen der jeweiligen Haftanstalt von einem Viertel aller Befragten (25 %) aufgeführt. Ferner werden externe Mittel (z.B. Stiftungen) (17 %) und Andere (katholische und evangelische Seelsorge, Verein „Kultur hinter Gittern“, ehrenamtliche Tätigkeit mit geringer Aufwandsentschädigung) (4 %) genannt. Die aus diesen Angaben hervorgehende Rangfolge zeigt sich auch in den Ergebnissen aus Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug, wobei insbesondere die Finanzierung aus haushaltsinternen Mitteln der JVA von fast allen Befragten für den Erwachsenenvollzug (94 %) und hingegen nur von 60% für den Jugendstrafvollzug angegeben wird.
Die Frage nach möglichen Außenauftritten von Musikgruppen wird von 17 der 24 befragten JVAs (71 %) verneint und von lediglich 4 bejaht (17 %). Drei Befragungspersonen (13 %) machten dazu keine Angabe. Eine offene Frage brachte hierzu auch nur sehr wenige Angaben hervor, aus denen dennoch eine interessante Information gezogen werden konnte: Die Durchführung von Außenauftritten von inhaftierten Menschen (Senior*innen) bei Veranstaltungen des jeweiligen Ortsteils der JVA, vermittelt über den Verein und das zuständige Bezirksamt, wird als „Win-win-Situation für beide“ geschildert. Beim Jugendstrafvollzug gab es lediglich eine Angabe, dass ein solches Vorgehen geplant, aber noch nicht absehbar sei.
Im Vergleich zu den Ergebnissen aus dem Jugendstrafvollzug fallen die Daten aus dem Jugendarrest ernüchternd aus, was voraussichtlich mit der Kürze von Aufenthalten der jungen Arrestant*innen zusammenhängt (maximal vier Wochen). Der Jugendarrest wird dann angeordnet, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe nicht erforderlich ist, dem Jugendlichen das Unrecht der Tat aber bewusst gemacht werden soll (§ 13 JGG). Vier von insgesamt fünf Jugendarrestanstalten geben an, über einen kreativen Freizeitbereich zu verfügen. Laut Angeben finden aber an nur einer Jugendarrestanstalt auch Musikangebote statt. Diese werden mit Bewegung und Tanz und Kreativem Musikgestalten (z.B. Songwriting, Hiphop) umschrieben. Ferner wird angegeben, dass die Musikangebote an der betreffenden JAA in Workshops und Projekten (und nicht regelmäßig) stattfinden und vor allem das Genre Hiphop / Rap bedient wird. Den Angaben zufolge werden die Musikangebote aus haushaltsinternen Mitteln der Jugendarrestanstalten finanziert und in erster Linie durch externe Künstler*innen durchgeführt.
Diskussion und Perspektiven
Zum einen werden bisherige Annahmen zum Bestehen von Musikangeboten im Strafvollzug durch die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme nicht nur bestätigt, sondern auch hinsichtlich ihres Ausmaßes und ihrer Vielfalt verdeutlicht. Zum anderen geben die Zahlen Hinweise in Bezug auf etablierte und funktionierende Strukturen (Best-Practice) des Handlungsfelds Musik im Strafvollzug. Die Analyse dieser bereits funktionierenden Strukturen erscheint besonders wichtig, wenn neue Perspektiven zum einen für die Ausgestaltung des Handlungsfelds Musik im Strafvollzug und zum anderen für die Weiterführung musikalischer Tätigkeit nach der Haftentlassung entwickelt werden (und hierbei zwangsläufig auf das System Strafvollzug treffen).
Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme zeigen weiterhin, dass sich musikalische Praxis im Strafvollzug vor allem in Form von Freizeitgruppen vollzieht. Die insgesamt deutlich höher ausfallenden Angaben bezüglich der Musikangebote im Jugendstrafvollzug deuten darauf hin, dass die eingeforderte Einrichtung von (überwiegend regelmäßig stattfindenden) Freizeitgruppen zur Musikgestaltung im kreativen Freizeitbereich grundsätzlich umgesetzt wird. Die im Vergleich hierzu wesentlich geringeren Zahlen in Bezug auf den Erwachsenenvollzug sind dahingehend zu interpretieren, dass dieser keinen Erziehungs- oder Förderungsauftrag hat, sondern Musik hier in einer anderen Funktion eingesetzt wird (z.B. in einem behandlerischen Sinne). Hinsichtlich der Art des Musizierens liegt der Schwerpunkt vor allem im Jugendstrafvollzug auf dem Instrumentalen Musizieren (z.B. in Form von Gitarrenkursen und kreativem Musikgestalten), im Erwachsenenstrafvollzug erhalten auch Chöre und Bands ein besonderes Gewicht. Diese Unterschiede lassen sich zum einen aus der unterschiedlichen Haftdauer erklären, die im Jugendstrafvollzug wesentlich kürzer ist, weswegen für diesen eher kürzere Projekträume organisiert werden, und zum anderen aus der Tatsache, dass männliche Jugendliche eher Rap-Gesang präferieren. In Bezug auf die Genres spiegelt die Auswertung wider, dass vor allem vertraute Musikstile wie an erster Stelle Pop- und Rockmusik und Hiphop bedient werden. Die Tatsache, dass auch Weltmusik einen hohen Stellenwert erfährt, deutet auf den insgesamt hohen Anteil an inhaftierten Menschen ausländischer Staatsangehörigkeit (rund 36 Prozent) an der Gesamtbelegung der Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen hin (siehe hierzu die Statistik zur Belegungsentwicklung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen der letzten 20 Jahre nach Staatsangehörigkeit auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen).
Die Ergebnisse lassen jedoch auch deutliche Grenzen erkennen. So bestand ein Problem der Studie zum Beispiel in der Beschränkung auf ein zehnminütiges Zeitfenster für das Ausfüllen des Fragebogens, was eine deutliche inhaltliche Reduktion der Fragestellungen nach sich zog. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Befragten gleichermaßen über Organisation und Gestaltung der Musikangebote informiert waren/sind und sich hier zwangsläufig Informationslücken ergeben (siehe hierzu auch die zu Beginn des Fragebogens nicht trennscharfe Verwendung von Kategorien wie „Instrumentales Musizieren“ und z.B. „Improvisieren“, für die sich jedoch bewusst entschieden wurde, um den Befragten ein möglichst verständliches und breites Antwortspektrum zu ermöglichen). Schließlich ist anzunehmen, dass der Terminus „Künstler*innen“ sämtliche musikbezogene Berufsgruppen umschließt, die in einer gesonderten Betrachtung in Zukunft näher bestimmt werden müssten.
Trotz dieser Mängel geben die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme wichtige Hinweise zu der Art und Weise, wie das Handlungsfeld Musik in den Alltag des Vollzugs bereits eingebunden wird, und belegen, dass es als Handlungsfeld an 63 % aller Vollzugseinrichtungen im Freizeitbereich durchaus etabliert ist (wenngleich nicht immer mit durchgängigen Angeboten). Vor dem Hintergrund des Strebens nach Erreichung des Vollzugsziels stellt sich hier die Frage, inwieweit ästhetische Erfahrungen, die Inhaftierte während ihrer Haftzeit z.B. in Musikprojekten machen, bis in die Zeit nach der Entlassung „tragen“, indem sie z.B. weitergeführt werden und idealerweise den Resozialisierungsprozess mit unterstützen können. So kann die Wahrscheinlichkeit, dass zum Beispiel straffällig gewordene Jugendliche nach ihrer Entlassung in Eigeninitiative musikalische Tätigkeiten fortsetzen, als verschwindend gering eingeschätzt werden. Zu hoch sind Barrieren wie z.B. die Kosten von Instrumentalunterricht, die mangelnde Kenntnis von kulturellen Institutionen (z.B. Musikschule) und deren Zugängen sowie schließlich der Einfluss eines bekannten und zumeist delinquenten Umfelds (siehe hierzu auch die hohe Rückfallquote vor allem von jugendlichen Straftätern mit Bewährung (Walkenhorst 2010:5).
Vor dem Hintergrund der in Paragraf 3 geforderten Grundsätze der Angleichung, Gegenwirkung und der Integration (JStVollz NRW § 3 Abs. 1) bietet insbesondere der Bereich des Übergangsmanagements interessante Perspektiven. Geht es beim Übergangsmanagement um eine „systematische Schaffung von Förderketten zur erfolgreichen Wiedereingliederung von Strafgefangenen“ (Wirth 2014) : , so muss die fallbezogene Verknüpfung vollzugsinterner Behandlungs-, Erziehungs- und/oder Fördermaßnahmen in enger Kooperation mit vollzugsexternen Einrichtungen und Maßnahmen erfolgen. Innerhalb des Bündels von Maßnahmen (z.B. Organisation der Wohnsituation und des Alltags) erhält die arbeitsmarktorientierte Qualifizierung einen zentralen Fokus. Nicht in diesen Maßnahmen integriert ist die Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Freizeitgestaltung. Eine Thematisierung dieses Bereichs (innerhalb des Übergangsmanagements) erscheint aber aus mehreren Gründen wichtig: Zum einen entstehen viele Straftaten vor allem im Bereich der Jugendkriminalität in der Freizeit bzw. in der mangelnden Erfahrung, die Freizeit sinnvoll zu gestalten (siehe die deutliche Verbindung zwischen Straffälligkeit und Freizeitverhalten bei Bierschwale et al. 1995:88f. und Bukowski & Nickolai 2018:115). Zum anderen lernen viele Inhaftierte erst während ihrer Haftzeit Möglichkeiten kennen, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten und sich dabei als selbstwirksam zu erleben (z.B. durch die Teilnahme an einer Freizeitgruppe mit Schwerpunkt Musik). Hieraus ergibt sich die Frage, wie Musikangebote als sinnvolle und erfüllende Freizeitbeschäftigung auch im Sinne eines „Übergangsmanagements“ transparent gemacht und hier funktionierende „Übergänge“ und „Zugänge“ zum bestehenden breiten Angebot an Institutionen von kultureller Bildung geschaffen werden können.
Aufgrund der zuvor geschilderten Barrieren erscheint es notwendig, dass Institutionen kultureller Bildung kritisch ihre oftmals im Leitbild verankerte inklusive Ausrichtung (in Bezug auf die Umsetzung) überprüfen. Anders gesagt: Wenn sich z.B. öffentliche Musikschulen in ihrem Leitbild zur „musikalisch-kulturellen Teilhabe aller Menschen“ bekennen und angeben, „fachlich, räumlich und sozial offene Wege zur Musik zu schaffen“ (VDM 2015), dann muss bei der Frage nach Zugängen auch die Zielgruppe (entlassener) straffällig gewordener und somit gefährdeter Menschen in den Blick genommen werden. In Anlehnung an den Gedanken der „systematischen Förderkette“ im Übergangsmanagement könnte dies erreicht werden durch die Schaffung vernetzender Angebote sowohl in Vollzugseinrichtungen und Institutionen der Kulturellen Bildung und durch hiermit einhergehenden Einsatz von Bezugspersonen aus beiden Institutionen, die als Anbieter von Musikangeboten und als Vertrauensperson(en) einerseits die Beziehung zu den Inhaftierten und andererseits die Brücke zwischen den Institutionen herstellen. Bei der Schaffung vernetzender Angebote ist insbesondere der Faktor Finanzierung entscheidend. So müssten diese zumindest in der Anfangsphase durch einen zusätzlichen Träger finanziert werden und daher für die Entlassenen kostenfrei bzw. erschwinglich sein. Es ist wichtig, gerade in diesem Punkt eine für alle Seiten realistische Lösung zu finden, bei der sowohl der Wert von Kultur anerkannt als auch der der Zugang zu ihr ermöglicht wird.Schließlich müssten die Vielfalt, Potenziale und Funktion(en) von Musik im Strafvollzug auch nach außen stärker sichtbar gemacht werden, um auch diesen Bereich des kulturellen Lebens anzuerkennen. Die bisher existierende reichhaltige Datenbasis des Deutschen Musikinformationszentrums, in der zentrale Bereiche der Musikkultur (z.B. Laienmusizieren, Chorwesen) dargestellt werden, könnte hier genau um diesen bisher unsichtbaren Bereich erweitert werden. Dies wäre ein wichtiger Schritt, um die Vielfalt und Potenziale von musikalischem Handeln von straffällig gewordenen Menschen sichtbar werden zu lassen.