Vom Wünschen und Können - Kulturelle Bildung in der Ganztägigen Bildung und Betreuung in Baden-Württemberg
Abstract
Die Umsetzung des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Grundschulkindern (GaFöG) ab 2026 bietet eine Chance, die kulturelle Teilhabe aller Kinder zu erhöhen. Dieser Beitrag zeigt, welche Transferwirkungen mit der Einbeziehung von kultureller Bildung im Ganztag in Verbindung gebracht werden. Außerdem werden die verschiedenen Formate des Ganztags im Flächenland Baden-Württemberg daraufhin beleuchtet, welche organisatorischen und qualitativen Herausforderungen sich für die Akteur*innen der Kulturellen Bildung daraus ergeben. Welche Rahmungen des Ganztags sind dienlich, um die Qualitäten der außerschulischen Kulturellen Bildung für die Kinder zu entfalten, und wo stehen die aktuellen (gesetzlichen) Regelungen einer qualitätsvollen Integration von außerschulischen Arbeitsweisen und Konzepten in den schulischen Alltag entgegen?
Einführung: Konzeptionelle Grundlagen und Ziele für Kulturelle Bildung im Ganztag
Die direkten und indirekten Effekte von qualitativ guter Kultureller Bildung sind spätestens seit Anne Bramfords Veröffentlichung „The Wow Factor“ (Bamford 2006) im allgemeinen Bildungsdiskurs angekommen. Nach Max Fuchs geht es dabei um eine Allgemeinbildung, die kulturpädagogische Prinzipien einschließt und den (jungen) Menschen zu einem selbstwirksamen Individuum heranreifen lässt, das auch bestehende gesellschaftliche Strukturen und Zwänge kritisch hinterfragen kann (Fuchs 2008:20,111).
Mit den „Prinzipien der Kulturellen Bildung“ wurde eine Art Qualitätsrahmen für die Kulturelle Bildung definiert (Fuchs 2008:127). Je mehr dieser Prinzipien in Projekten und Angeboten berücksichtigt werden, desto höher die Bildungs- und Transfereffekte für die Teilnehmenden. Diese Prinzipien sind Ganzheitlichkeit, Selbstwirksamkeit, ästhetische und künstlerische Erfahrung, Stärkenorientierung und Fehlerfreundlichkeit, Freiwilligkeit, Interessenorientierung, Partizipation, Vielfalt erleben, Selbstgesteuertes Lernen in Gruppen sowie Öffentlichkeit und Anerkennung. Viele dieser Aspekte finden sich auch in der Reformpädagogik oder z.B. in den Methoden der (offenen) Jugendarbeit wieder. Für die Kooperation mit Schulen werden sie aber immer wieder zur Herausforderung, denn Selbstwirksamkeitserfahrungen, Freiwilligkeit oder Stärkenorientierung und Fehlerfreundlichkeit stehen im Widerspruch zu einem System, das innerhalb von festgelegten Alterskohorten vergleichbare und messbare Wissensvermittlung und Lernerfahrungen erbringen soll (siehe: Max Fuchs „Kunst macht Schule“, Veronika Ehm „Kunstprojekte in Salzburger Schulen“).
Dass die schulische und künstlerische Praxis sich mit ihren Verfahren und Prinzipien widersprüchlich gegenüberstehen hat Tom Braun in seinem Artikel „Auftrag Schule – Konflikt Kunst?“ (siehe: Tom Braun „Auftrag Schule – Konflikt Kunst“) herausgearbeitet. Er beschreibt außerdem, dass das Interesse an der Mitwirkung von Künstler*innen in Schulen mit den aktuellen Kritiklinien an Schulen korrespondiert (ebd.):
- die Verbesserung der (kulturellen) Teilhabe von Kindern unabhängig von ihrem Elternhaus;
- veränderte Selbsterfahrungsmöglichkeiten von jungen Menschen an Schulen, weg von einer Funktions- und Leistungslogik hin zur Befähigung zu einem selbstbestimmten Leben;
- die Weiterentwicklung des Lehrens und Lernens an den Schulen selbst unter Berücksichtigung neuerer Lern- und Motivationstheorien.
Bei der aktuellen Diskussion um die Umsetzung des bundesweiten Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG) in Baden-Württemberg wird auch immer wieder auf diese drei Aspekte eingegangen. Kommunen, Kulturakteur*innen und Verbände der Wohlfahrtpflege legen ein großes Gewicht auf die Abkopplung der Bildungsmöglichkeiten und -erfolge vom Elternhaus, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit plädieren dem gesetzlichen Auftrag im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) entsprechend für die verbesserte Befähigung zum selbstbestimmten Leben (bspw. Mentrup 2024; Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. 2025) und Anne Sliwka sagt im Qualitätsrahmen Ganztagsschule Baden-Württemberg: „Die Entwicklung hin zu einer umfassenden Ganztagsbildung ist zwar ein herausfordernder, zugleich aber auch ein sehr lohnender Schul- und Unterrichtsentwicklungsprozess“ (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg 2019). Und auch die Akteur*innen der Kulturellen Bildung wünschen sich, dass das Recht auf kulturelle Teilhabe endlich für alle Kinder umgesetzt wird; sie betonen, dass mit ihren Angeboten auch Transferwirkungen entstehen, z.B. hinsichtlich der kritischen Auseinandersetzung mit Populismus oder mit Blick auf die Demokratiebildung; sie wollen den Kindern andere Lernerfahrungen ermöglichen, als sie der Unterricht bietet (Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Baden-Württemberg e. V. 2017, Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. 2022).
Dass Kulturelle Bildung einen wichtigen Teil in einer ganztägigen Bildung und Betreuung ausmacht, ist gesetzt: Sowohl die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zum GaFöG (Kultusministerkonferenz 2023) als auch das Leitbild für die Ganztägige Bildung und Betreuung in Baden-Württemberg, an dem gerade noch geschrieben wird (Stand Januar 2025), nennen die Kulturelle Bildung explizit als einen wichtigen Teil der ganztägigen Angebote. Auch dass außerschulische Partner-Einrichtungen eine wichtige Rolle bei der Gestaltung des Ganztags in Baden-Württemberg übernehmen sollen, ist Konsens und wurde zuletzt in den Empfehlungen der Enquete Kommission „Krisenfeste Gesellschaft“ nochmals bekräftigt (Landtag von Baden-Württemberg 2024:318). Auch hier wird die Kulturelle Bildung explizit genannt. Wie beim anstehenden Ausbau der rechtsanspruchserfüllenden Angebote die außerschulische Kulturelle Bildung tatsächlich einbezogen werden soll und kann, soll im Folgenden betrachtet werden.
Gesetzliche Rahmungen und wie sie Kulturelle Bildung im Ganztag beeinflussen
Das GaFöG, das Schulgesetz Baden-Württemberg, das SGB VIII und das Jugendbildungsgesetz Baden-Württemberg
Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter ist Teil der Sozialgesetzgebung. Hier wird geregelt, dass ab 2026 jedes Kind, das in die Grundschule kommt, das Recht hat, an Werktagen an acht Stunden in einer Tageseinrichtung ein Angebot besuchen zu dürfen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2025). Die Schulzeit ist auf diesen Anspruch anzurechnen. Jedes Bundesland kann Schließzeiten bis zu vier Wochen festlegen. So kommt ein Anspruch auf Betreuung von 40 Stunden die Woche in 48 Wochen im Jahr zustande. Nachdem zuerst der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz und dann der Rechtsanspruch auf einen Platz in der Kita für Kinder unter drei Jahren gesetzlich formuliert wurde, haben nun auch Kinder im Grundschulalter ein Recht auf eine ganztägige Betreuung in Schul- und Ferienzeiten. Ziel der Gesetzgebung ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Außerdem sollen Kinder durch dieses umfassende Angebot auch in ihrer Entwicklung „zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (Bundesministerium der Justiz 1990) unterstützt werden.
Diesem Rechtsanspruch, der zum Schuljahr 2026/2027 greift, gingen in den letzten zwanzig Jahren mehrere Initiativen zum Ausbau der ganztägigen Bildung und Betreuung voraus, die in Baden-Württemberg zu drei Arten der ganztägigen Versorgung im Grundschulbereich geführt haben:
- die im Schulgesetz im §4a verankerte Ganztagsgrundschule
- in Form von Horten und Schulkinderhäusern
- in Form von flexiblen Betreuungsangeboten (Schulgesetz § 8b)
Diese drei Arten des Ganztags unterscheiden sich grundsätzlich im pädagogischen Konzept, Personal und damit verbundenen Finanzaufwand. Alle drei sollen nun zur Erfüllung des Rechtsanspruchs ab 2026 beitragen.
Für die außerschulische Kulturelle Bildung bietet jede dieser drei Formen andere Möglichkeiten zur Kooperation, die im Folgenden etwas genauer beleuchtet werden sollen:
Ganztagsschulen nach §4a Schulgesetz Baden-Württemberg
Die gebundene Ganztagsschule ist bereits heute Teil des Schulgesetzes in Baden-Württemberg und sieht explizit die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern vor. Daraus entstehen organisatorische und qualitative Fragen für die Kooperation von Schulen mit außerschulischen Partnerorganisationen.
In §4a Absatz 1 lesen wir:
„Ganztagsschulen an Grundschulen (…) fördern die Schüler individuell und ganzheitlich und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und im sozialen Miteinander. Sie verbinden (…) in einer rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht, Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Dabei sollen sie mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten.“ (Baden-Württemberg Landesrecht BW 1983)
Hier geht es um eine gebundene Ganztagsschule, die unter die Lehrmittelfreiheit fällt und für die Eltern somit kostenlos ist. Nur für das Mittagessen muss bezahlt werden. Die Ausstattung mit Lehrerstunden ist abhängig vom zeitlichen Umfang des Ganztags und der Anzahl der Ganztagsgruppen an der Schule. Für die Kooperationen können anteilig Lehrerstunden monetarisiert, also als Finanzmittel für die Schule bereitgestellt werden, um außerschulische Partner zu bezahlen. Ab dem Schuljahr 2026/27 können sogar „70 Prozent der für den Ganztag zusätzlichen Lehrerwochenstunden-Zuweisung“ monetarisiert werden und „als Budget für Angebote externer Partner an der Ganztagsschule“ (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg 2025) eingesetzt werden.
Das pädagogische Konzept muss von der Schulkonferenz verabschiedet werden, bevor die Schule ihre Arbeit in Ganztagsform aufnimmt. Die außerschulischen Partnerorganisationen sollen einbezogen werden, müssen aber nicht. Bei der Konzeptentwicklung sind sie in der Regel nicht dabei.
Außerschulische Partner dürfen in Baden-Württemberg bisher nur Organisationen sein, keine Einzelpersonen. Sie sollen gewährleisten, dass ein Angebot verlässlich über das gesamte Schuljahr stattfindet und im Fall von Krankheiten eine Vertretung entsendet werden kann. Welches Personal genau eingesetzt wird, entscheiden die außerschulischen Partner selbst. In der Regel sind dies in der außerschulischen und kooperativen Kulturellen Bildung Künstler*innen oder Kulturpädagog*innen der jeweiligen Sparte mit Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern im entsprechenden Alter.
Im 40-seitigen „Qualitätsrahmen Ganztagsschulen Baden-Württemberg“ ist davon die Rede, dass „Schülerinnen und Schüler auf sie zugeschnittene attraktive Lernangebote zur Kompetenzentwicklung erhalten, die Lehrkräfte und inner- und außerschulische Partner ko-konstruktiv miteinander planen, entwickeln und umsetzen“ (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg 2019:7). Als wichtige Gelingensbedingung für „eine wirkungsvolle Ganztagsbildung“, komme es „maßgeblich auf das Engagement und die Kooperation der beteiligten Erwachsenen an“ (ebd.). Die Zusammenarbeit von Schulleitung, Lehrkräften und inner- und außerschulischen Partnern auf Augenhöhe wird besonders herausgestellt: „Im Sinne einer kooperativen Professionalität werden Bildungsangebote gemeinsam entwickelt, erprobt und gestaltet“ (Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg 2019:9).
Umsetzungsfragen bei dieser gebundenen Ganztagsschule ergeben sich sowohl mit Blick auf organisatorische als auch qualitative Rahmenbedingungen:
Organisation
Qualitätsaspekte wie „rhythmisierte Tagesstruktur“, „Kreativräume“, „ko-konstruktiv geplante Lernangebote“, „kooperative Professionalität“ (Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg 2019) klingen nach einem kulturpädagogischen Paradies oder zumindest nach einer konstruktiven Zusammenarbeit von schulischen mit außerschulischen Akteur*innen und nach echter Orientierung an den Bedarfen und Interessen der Kinder. Doch die Umsetzung zeigt, dass die Möglichkeiten, die das Gesetz eröffnet und im Qualitätsrahmen beschrieben sind, in der Realität nur selten tatsächlich umgesetzt werden (können). Wie kommt das?
Auch die Ganztagsschule nach §4a Schulgesetz Baden-Württemberg ist ein Angebot für Eltern. Sie können nicht dazu verpflichtet werden, diese Form auch tatsächlich für ihre Kinder für die gesamte Dauer der Grundschulzeit zu wählen. So entsteht in fast allen Schulen die Situation, dass es keine reinen Ganztagsklassen gibt, sondern ein Teil der Kinder Ganztagsschüler*innen sind und ein anderer Teil nicht. Somit richtet sich die Organisation des Alltags weiterhin oft nach den Halbtagsschüler*innen. Vormittags gibt es also den Unterricht in den schulischen Fächern und nachmittags die Ganztagsangebote wie Hausaufgabenbetreuung, die klassischen Arbeitsgemeinschaften, die von Lehrpersonen umgesetzt werden, die Angebote der außerschulischen Partnerorganisationen, die sowohl aus der Jugendarbeit, dem Sport als auch der Kultur kommen und Zeit zum Spielen und Ausruhen.
Da außerhalb der Ferienzeiten der Schultag in der Regel um 8 Uhr startet und sieben bis acht Stunden dauert, endet er also um 15 bzw. 16 Uhr. Nach dem Halbtagsunterricht, Mittagessen und Hausaufgaben bleibt für die Kooperationen in der Regel der Zeitraum von 14-15 Uhr oder 14-16 Uhr. Für die außerschulischen Kooperationspartner bedeutet dies, dass sie für diese eine oder zwei Stunden am Nachmittag eine sehr große Nachfrage haben. Der Stundenumfang, der so entsteht, ist aber nicht ausreichend, um für die Kulturschaffenden, die diese Angebote in den Schulen umsetzen, eine attraktive Anstellung bieten zu können. Vor dem Hintergrund des Herrenberg-Urteils (vgl. Deutscher Kulturrat 2024), das auch auf Kunstschulen und andere Kultureinrichtungen übertragen werden kann, können diese Stunden voraussichtlich nicht mehr wie bisher mit Honorarkräften geplant werden (Mangold 2024). In den Ferienzeiten dagegen arbeiten die Lehrer*innen nicht. Hier liegt es allein an den außerschulischen Partner*innen, mit welchen Inhalten der Tag gefüllt wird. Eine Abstimmung mit den Lehrpersonen findet in der Regel nicht statt.
Die Monetarisierung von Lehrerstunden bietet den Schulen in Baden-Württemberg zum ersten Mal die Möglichkeit, sich im Rahmen der Stundentafel für bestimmte Zeiträume Personen anderer Professionen an die Schule zu holen. Die Berechnung geht von der Zeit aus, die tatsächlich mit den Kindern verbracht wird, und beinhaltet keine Vor- und Nachbereitungszeiten. Der Betrag richtet sich nach den Kosten einer tatsächlichen Lehrerstunde des Landes, ohne Vor- und Nachbereitungszeiten, entspricht aber nicht dem, was z.B. freischaffende Kulturschaffende benötigen (Verdi 2025) bzw. den Kosten für Organisation und Durchführung der Angebote, die bei Einrichtungen der Kulturellen Bildung entstehen.
Qualität
In Ganztagsschulen gilt die Berechnungsgrundlage 25 Kinder pro Lehrperson. Ab 29 Kindern werden zwei Lehrerwochenstunden berechnet, ab 54 Kindern drei usw. Diese Berechnung ist auch die Basis für die Monetarisierung von Lehrerwochenstunden. So kommt es, dass die Gruppengröße im Ganztag oft einer Klassengröße entspricht.
Die Gruppen, mit denen in der Kulturellen Bildung in der Regel gearbeitet wird, sind wesentlich kleiner als eine ganze Klasse. Die kulturpädagogischen Arbeitsweisen erfordern eine engere Begleitung und ein stärkeres Eingehen auf individuelle Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder, insbesondere wenn künstlerische Techniken in der Bildenden Kunst oder im Zirkus vermittelt werden oder ein Musikinstrument erlernt werden soll. Immer wieder ist festzustellen, dass die Dozent*innen der Kooperationspartner von dieser Situation stark gefordert oder gar überfordert sind. Denn sie verfügen in der Regel zwar über ein Studium der Kunst oder der Musik oder über eine Ausbildung als Zirkuspädagog*in, aber nicht über eine pädagogische Ausbildung, die per se für den Umgang mit einer so großen Gruppe in dieser Alterskohorte qualifiziert. Die Arbeit mit einem Kind bzw. mit kleinen Gruppen ist außerdem ein wichtiger Aspekt in Bezug auf die Sicherheit oder ein essentielles Qualitätsmerkmal dieser Angebote, das die Akteur*innen der Kulturellen Bildung nicht aufgeben wollen. Hinzu kommt, dass non-formale Angebote der außerschulischen Kulturellen Bildung das Interesse der teilnehmenden Kinder voraussetzen. In einem gebundenen Ganztag, in dem alle Kinder „untergebracht“ werden müssen, ist es nicht immer zu gewährleisten, dass sich wirklich alle für das künstlerische Angebot interessieren.
Orte der Ganztagsschule nach §4a können neben dem Schulgebäude auch Turnvereine, Musikschulen, Kunstschulen oder Bibliotheken sein. Die besonderen Qualitäten, die die Räume der außerschulischen kulturellen Bildungspartner vorweisen, können also prinzipiell genutzt werden. Doch am Ende ist das abhängig von den Distanzen und Wegen, die zwischen der jeweiligen Grundschule und den Einrichtungen liegen. Grundschulen verfügen ihrerseits nicht alle über einen Musik-, Tanz-, Theater- oder Kunstraum. Und das Arbeiten in der Kunst, mit Musik, Tanz oder Theater ohne einen Raum, der tatsächlich dafür vorgesehen ist, bedeutet immer Abstriche an der Qualität des Angebots.
Zwischenfazit
Es wird also offensichtlich, dass die Qualitätskriterien der außerschulischen Kulturellen Bildung und die Bedingungen, nach denen Schule organisiert ist, sich stark unterscheiden. Beim Thema Bezahlung wird dies nochmals besonders deutlich, wenn Vor- und Nachbereitungszeiten nicht abgedeckt sind, ganz zu schweigen von Zeiten für Konferenzen, Elterngespräche oder Ähnliches. Diese Aufgaben werden nicht als Aufgaben für die außerschulischen Partner*innen gesehen, sondern liegen strukturell gedacht allein in der Verantwortung der Lehrkräfte. Um tatsächlich „ko-konstruktive Lernangebote“ zu entwickeln, die sowohl auf die Kompetenzen und Fähigkeiten der Kinder abgestimmt sind als auch auf die sonstigen Themen und Bedarfe im Bildungsplan, bräuchte es über die konkrete Zeit in der Stundentafel hinaus auch eine kontinuierliche Abstimmung der außerschulischen Akteur*innen mit den weiteren Lehrpersonen der Klassen, die Anwesenheit bei Konferenzen und den Austausch zum aktuellen Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes. Dasselbe gilt für die immer wieder zitierte „Zusammenarbeit auf Augenhöhe“. Diese kann nur gelingen, wenn es ein Wissen um die Arbeitsweisen des jeweils anderen gibt, die bei den gemeinsamen Planungen mitgedacht und respektiert werden (vgl. Konsortium der Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen 2019:13).
In der Regel wird von außerschulischen Partnern erwartet, dass sie ihr pädagogisches Handeln und Arbeiten an das pädagogische Handeln und Arbeiten der Lehrkräfte anpassen. Dass Lehrkräfte sich mit den Methoden der außerschulischen Partner auseinandersetzen oder sich diese sogar aneignen, ist nicht vorgesehen. Deutlich wird dies auch auf der Website des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport:
„Die außerschulischen Partner führen an Ganztagsschulen Bildungs- und Betreuungsangebote durch, die ein fester Bestandteil im Stundenplan sind. In Absprache mit der Schule werden die Rahmenbedingungen und die Inhalte passend zum pädagogischen Konzept der Schule festgelegt.“ (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg 2025)
Wenn außerschulische Partner zum Dienstleister werden, indem sie – wie es im Zitat sichtbar wird – passende Inhalte zum pädagogischen Konzept der Schule liefern sollen, ist dies etwas Anderes als „Zusammenarbeit auf Augenhöhe“ und steht im Widerspruch zu „ko-konstruktiven Lernangeboten“, die von beiden Seiten gemeinsam entwickelt werden. Methoden, die den schulischen Konzepten und Methoden entgegenstehen oder auf andere Ziele ausgerichtet sind (z.B. Diversität und Stärkenorientierung statt Vergleichbarkeit und Benotbarkeit, vgl. Kerstin Hübner 2024 Kapitel „Kulturelle Bildung als Gegenpol zu Schule“ in: „Bildungsort Schule: Spannungsfelder für Kulturelle Bildung“) sind unter diesen Voraussetzungen umso schwerer umzusetzen und führen vielleicht sogar zu Widerständen der Lehrpersonen (ebd.).
So ist die Umsetzung der eingangs beschriebenen Grundprinzipien der Kulturellen Bildung abhängig davon, wie sehr das pädagogische Konzept der Schule diese Prinzipien auch enthält. Angesichts des anders gearteten Selbstverständnisses und Bildungsauftrags von Schulen als Einrichtungen der formalen Bildung ist es nicht verwunderlich, dass diese Prinzipien der Kulturellen Bildung in der Regel keine Rolle spielen. Dort, wo die Kulturschaffenden innerhalb ihres Angebots Möglichkeiten finden entlang dieser Grundprinzipien zu arbeiten, können die Effekte der Kulturellen Bildung stattfinden, allerdings ohne mit dem sonstigen Bildungsprogramm der Schule verzahnt zu sein.
Das ist vor allem für benachteiligte Kinder eine Herausforderung, weil für sie, so der Bildungsforscher und Soziologe Aladin El-Mafaalani (2020/2021), die widersprüchlichen Anforderungen von produktorientiert formaler Bildung und prozessorientierten Formaten der außerschulischen Bildung nicht verständlich sind und eher zu Verwirrung und Desorientierung statt zu Entwicklung führen. In solchen Settings löst sich der Anspruch der kulturellen Teilhabe also nicht ein.
Ganztag durch die Kooperation von Halbtagsschulen und Horten bzw. Schulkinderhäusern
Horte und Schulkinderhäuser sind in der Regel Einrichtungen mit eigenen Räumen und eigenem Personal meist in Trägerschaft der Kommune selbst, eines freien Trägers der Wohlfahrtpflege oder einer Elterninitiative. Sie haben ein eigenes pädagogisches Konzept, das meist unabhängig vom pädagogischen Konzept der umliegenden Schulen entwickelt wird. In den meisten Kommunen wird für die Nutzung dieser Einrichtungen ein einkommensabhängiger Elternbeitrag erhoben.
In dieser zweiten Form des Ganztags spielen Kulturelle Bildung und Kooperationen mit Akteur*innen der Kulturellen Bildung in der Regel keine konstituierende Rolle. Horte und Schulkinderhäuser fallen unter die Regelungen des §45 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII muss gemäß §21 Abs. 1 S.1 das Landesjugendhilfegesetzes Baden-Württemberg (LKJHG) grundsätzlich durch Fachkräfte erfolgen. Gemeint sind „pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen“ (Baden-Württemberg Landesrecht BW 2005). Der Kommunalverband Jugend und Soziales, der in Baden-Württemberg die Aufgaben eines Landesjugendamtes übernimmt, veröffentlicht auf seiner Website die jeweils aktuelle Fachkräfteliste, in der man nachlesen kann, welche Studiengänge und Ausbildungsberufe konkret damit gemeint sind (Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg 2025). Menschen mit anderen Professionen, also zum Beispiel Kunst- oder Musikpädagog*innen, können nur im Einzelfall und nur auf Antrag eines Trägers beim Landesjugendamt zugelassen werden, „wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden“ (Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg 2025).
Gleichzeitig fordert das Jugendbildungsgesetz Baden-Württemberg, dass eine Musikschule bzw. eine Jugendkunstschule nur dann gefördert werden kann, wenn sie „unter der Leitung eines nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Musikpädagogen“ bzw. „unter der Leitung eines nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Künstlers oder Kunsterziehers steht“ (Baden-Württemberg Landesrecht BW 2015). Beide Berufe „Musikpädagoge“ und „Künstler oder Kunsterzieher“ stehen, wie oben bereits beschrieben, allerdings nicht auf der Fachkräfteliste.
Während Musikpädagog*innen, Künstler*innen und Kunsterzieher*innen also Musik- und Jugendkunstschulen leiten können, gelten sie in Horten und Schulkinderhäusern nicht als Fachkräfte. Ein Verfahren, wie zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern, in dem Künstler*innen, Theaterpädagog*innen, Zirkuspädagog*innen oder Medienpädagog*innen mit einem entsprechenden Nachweis Ihres Fachverbands automatisch als Fachkräfte eingestuft und bezahlt werden können, gibt es in Baden-Württemberg nicht (Bundesverband für Kindertagespflege 2019).
In diesem Setting sind Kooperationen von Ganztagseinrichtungen, Schulen und Einrichtungen der Kulturellen Bildung bzw. Kultureinrichtungen nur mit zusätzlichen Mitteln realisierbar, die über Förderungen von Dritten ermöglicht werden. Wenn also Schulen, wie die Altenburg-Grundschule in Stuttgart mit einem MIXED UP Preis für integrierte kulturelle Bildungskooperationen gewürdigt werden, liegt dies an engagierten Einrichtungsleitungen, die zusätzliche Mittel für die Kooperation mit Künstler*innen und Kultureinrichtungen einwerben oder an Künstler*innen und Kultureinrichtungen, die ihrerseits die Finanzierung der Kooperation organisieren (Altenburg-Gemeinschaftsschule Stuttgart 2022). Ob und in welchem Umfang diese zusätzlichen Mittel noch breit stehen, wenn der Ganztag flächendeckend finanziert werden muss, ist aktuell noch nicht abzusehen.
Ganztag in Form von flexiblen Betreuungsangeboten (Schulgesetz § 8b)
Während in fast allen großen Städten in Baden-Württemberg der Ganztag in den beiden oben beschriebenen Formaten bereits angeboten wird, sieht die Situation in kleineren Städten und Gemeinden aktuell anders aus. Hier überwiegen die Betreuungsangebote nach §8b Schulgesetz.
Diese Betreuung entspricht einem nicht-betriebserlaubnispflichtigen Angebot nach §45a SGB VIII. Die Nutzung der schulischen Räume hat Vorrang vor der Nutzung von Räumen anderer (z.B. Kunst- oder Musikschulen oder Bibliotheken) und wird von der jeweiligen Kommune oder von freien Trägern organisiert. Sie kann schon vor dem Unterricht stattfinden oder nach dem Unterricht. Der Umfang richtet sich nach der Nachfrage der Eltern. Ob die Kinder regelmäßig an dem Angebot teilnehmen, liegt ebenfalls im Ermessen der Erziehungsberechtigten. Betreuungsangebote sind in der Regel kostenpflichtig.
Auch für die Betreuung gibt es vereinbarte Qualitätskriterien (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, o.J.), die später bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs gelten sollen:
Anders als bei betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen sind die beruflichen Qualifikationen nicht vorgegeben. Die Empfehlungen sprechen von „erforderlichen pädagogischen und fachlichen Qualifikationen oder über ausreichend Erfahrung in der Erziehungs- und Jugendarbeit“ (ebd.:3), die nicht weiter definiert werden. Selbst eine Ehrenamtsqualifizierung wie die Jugendleitercard-Ausbildung (JuLeiCa), in der z.B. Methoden im Umgang mit Gruppen und Konflikten vermittelt werden, ist nicht als Mindeststandard gefordert. Eigene Kinder erzogen zu haben, wurde lange als ausreichend angesehen. Einzige tatsächlich Anforderung an das Betreuungspersonal ist: Es „soll zumindest auf die Aufsichtspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, das Verbot körperlicher Züchtigung und die Ausübung des Hausrechts durch den Schulleiter hingewiesen werden“ (ebd.:5).
Bezüglich der aufgenommenen Kinder und des inhaltlichen Angebotes setzt sich der Träger mit der Schulleitung „ins Benehmen“ (ebd.:4). Die Kulturelle Bildung kann ein „möglicher Erziehungsschwerpunkt“ sein. Die Einbindung gut ausgebildeter außerschulischer Partner ist gewünscht und wird als Faktor zur Festigung der Qualität der Betreuungsangebote explizit genannt (ebd.:6). Viele Jugendkunstschulen und weitere Akteur*innen der Kulturellen Bildung arbeiten heute in der Betreuung mit. Absprachen zu Inhalten oder speziellen Bedarfen der Kinder sind nicht verpflichtend vorgesehen und ebenso wie bei den Ganztagsschulen nach §4a nicht mit finanziellen Mitteln hinterlegt.
Im Rahmen der ersten Ausbauphase der Ganztagsschulen in Deutschland startete das Land Baden-Württemberg im Jahr 2006 das Jugendbegleiter-Programm. Hier leiten Ehrenamtliche ab 14 Jahren ein außerunterrichtliches Bildungsprogramm an (Jugendbegleiter-Programm Baden-Württemberg 2025). Die Schulen können für die Umsetzung des Programms Mittel vom Land erhalten und ihrerseits Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche auszahlen. In der Vergangenheit wurden viele Kooperationen von Schulen mit außerschulischen Akteur*innen der Kulturellen Bildung über das Jugendbegleiter-Programm abgewickelt. Durch die wenigen Vorgaben sind viele Kooperationsformen und Inhalte möglich. Allerdings entsprechen die für Ehrenamtliche vorgesehenen Aufwandsentschädigungen nicht den Bedarfen von professionellen Kunst-, Musik-, Theater – oder Medienpädagog*innen bzw. Kulturschaffenden, was von den jeweiligen Fachverbänden immer wieder kritisiert wird (vgl. Deutscher Tonkünstler Verband 2024, Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler 2022, Landesverband der Musikschulen Baden-Württembergs 2013).
Was sicher ist, ist, dass die oben beschriebenen Grundprinzipien der Kulturellen Bildung eine entsprechende fachliche Ausbildung und eine konzeptionell durchdachte, altersgerechte Planung erfordern, um wirklich ihre Potenziale entfalten zu können. Außerdem bauen sinnvoll geplante Angebote von Woche zu Woche aufeinander auf und erfordern eine gewisse Kontinuität bezogen auf die Teilnahme. Und auch hier gilt, dass die Qualität der Angebote abhängig ist von der Ausstattung der Räume. Gibt es keine Kunst-, Musik- oder Theaterräume, fehlen wichtige Voraussetzungen für eine qualitativ gute Arbeit.
Fazit
Bis hierhin lässt sich sagen, dass die bisherigen Angebotsformen der ganztägigen Bildung und Betreuung einiges an Potenzial bieten, um außerschulische kulturelle Bildungsangebote mit ihren spezifischen Qualitäten einzubeziehen.
Dennoch sind alle bisherigen Modelle nicht geeignet für alle Kinder, ein an ihren Interessen und Bedürfnissen ausgerichtetes Angebot zu entwickeln, das formale, non-formale und informelle oder schulische und außerschulische Qualitäten und Arbeitsweisen sinnvoll und planvoll miteinander verbindet.
Auch die oben genannten Hoffnungen an die Mitwirkung von Kulturschaffenden in Schulen und gleichzeitig Forderungen an die Weiterentwicklung des Schulsystems (Verbesserung der (kulturellen) Teilhabe, Befähigung zum selbstbestimmten Leben, Weiterentwicklung des Lehrens und Lernens an der Schule selbst) werden mit den genannten Formaten nicht erfüllt.
Wenn Kulturschaffende in die ganztägigen Modelle eingebunden sind, dann meist ohne in die Konzepte und ihre Entwicklung eingebunden zu sein, ohne dass die schulischen Akteur*innen sich mit ihren Arbeitsweisen befassen und leider auch häufig ohne eine angemessene Bezahlung. Die Konzepte der außerschulischen Einrichtungen bleiben damit unabhängig von den schulischen Konzepten und entfalten ihre Wirksamkeit nur in den begrenzten Zeiträumen des Angebots. Den Lehrer*innen, Pädagog*innen und Sozialpädagog*innen in den Horten und Schulkinderhäusern und den Kulturschaffenden fehlen die Zeiten und Gelegenheiten, sich miteinander über ihre spezifischen Arbeitsweisen auszutauschen, sich mit den Arbeitsweisen der anderen Berufsgruppen fundiert vertraut zu machen, um dann zu einem gemeinsamen Konzept der Bildungsangebote für die Kinder zu kommen. Sich mit aktuellen Erkenntnissen auseinanderzusetzen, wie sie z.B. der Soziologe Aladin El-Mafaalani bezogen auf die Bildungserfolge von Kindern aus armen Familien beschreibt (El-Mafaalani 2020/2021), und daraus Konsequenzen für die eigene pädagogische Haltung und Arbeit zu ziehen, ist erst recht nicht möglich. Dies wäre aber eine Grundvoraussetzung, um echte Teilhabe für alle Kinder zu erreichen.
Die Qualitäten der Kulturellen Bildung werden nur dort wirksam, wo entsprechend geschultes und erfahrenes Personal zum Einsatz kommt, was in den aktuellen Angebotsformaten der ganztägigen Bildung und Betreuung in Baden-Württemberg nicht automatisch gewährleistet ist. Dies liegt zum einen an den Strukturen, die nur an etwa zwei Stunden am Nachmittag ein Zeitfenster für kulturelle Bildungsarbeit öffnen, an der nicht angemessenen Bezahlung, an den nicht vorhandenen Qualitätsmaßstäben für Personal, aber auch daran, dass es gar nicht überall im Flächenland Baden-Württemberg Partnereinrichtungen und Personen gibt, die über eine entsprechende Aus- und Vorbildung verfügen. Je weiter die Schulen entfernt sind von urbanen Zentren, desto schwieriger wird es überhaupt Personen zu finden, die qualifiziert sind und bereit zu den Konditionen des Ganztags zu arbeiten.
Solange der Ausbau der Angebote der ganztägigen Bildung und Betreuung vor allem unter dem Aspekt der Quantität, also der abzudeckenden Stunden, betrachtet wird und die Frage nach der Qualität der Angebote und deren konzeptionellen Verschränkungen nicht gestellt wird, wird sich an diesem Befund wahrscheinlich nichts ändern.