Förderung der Kulturellen Bildung durch Stiftungen
Universitäre Lehrveranstaltungen zu ästhetischer Praxis werden in der Regel nicht von JuristInnen angeboten. Und das Recht ist in der Regel kaum Thema, wenn es bei solchen Vorlesungen und Seminaren unter anderem um Schönheit und ihre „Gesetze“ (dazu bereits Konfuzius, vgl. Kungfutse 1975:121) geht. Die Schönheit des Rechts ist vielmehr ein von den an Ästhetik Interessierten meist übersehener Aspekt, obschon sich die (rechts-)wissenschaftliche Literatur seit jeher damit befasst (dazu z.B. Öhlinger 1982:185). Indes ist Gesetzes- und Urteilstechnik ein Handwerk (Öhlinger 1982:189), das wie jedes Handwerk auch Kunsthandwerkliches und wahre KünstlerInnen hervorbringt. So findet sich denn im Juristischen allerhand ästhetische Praxis, und manch ein Gerichtsurteil oder Gesetz ist vor allem als praktische Ästhetik bemerkenswert.
In der Rechts(setzungs)kunst kann man nach Sektionen und unterschiedlichem Niveau differenzieren. Eine Gemeindeordnung und ihre Auslegung und Anwendung entspricht der soliden Hausmusik, Verfassungsrecht ist mehr mit großer Architektur in einer Riege zu sehen. Der Gipfel des rechtskünstlerischen Olymps gehört ohne Zweifel dem deutschen Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht.
Wer eine Stiftung gründet, geht meist nicht vom Steuerrecht aus, und auch das Stiftungswirken hat primär Gemeinwohlanliegen und nur sekundär gemeinnützigkeits- und steuerrechtliche Fragen im Blick. Und doch waren und sind diese Fragen bei der Komposition der Stiftung und ihrer Projekte ebenso bedeutsam wie die Entscheidung zwischen Öl- und Aquarellfarbe beim Malen eines Bildes. So hatte z.B. lange Zeit die Frage, ob eine gemeinnützige Körperschaft sich der Katastrophenhilfe in Entwicklungsländern widmen oder der Entwicklungshilfe in unterentwickelten Ländern mit katastrophalen Zuständen dienen soll, entscheidende Bedeutung für den jeweils unterschiedlichen möglichen Steuerabzug.
„Kulturelle Bildung“ kein Begriff des Gemeinnützigkeitsrechts
Im Jahr 2007 sind solche gesetzlichen Unterschiede zwar partiell eingeebnet worden. Nach wie vor müssen aber gemeinnützige Stiftungen sich und ihren Zweck einordnen (lassen) in Kategorien, welche die Ellen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechts zur Bemessung vorgeben. Ohne entsprechende Einordnung der Wirkrichtung der Stiftung nach Maßgabe der Abgabenordnung kann das Finanzamt der Stiftung hierzulande keinen eindeutigen Freistellungsbescheid erteilen, und ohne solchen Freistellungsbescheid gehen einer Stiftung erhebliche finanzielle Mittel und Möglichkeiten verloren.
Der Begriff der „Kulturellen Bildung“ macht hier Schwierigkeiten. Denn die Liste der Gemeinwohlzwecke in § 52 der Abgabenordnung führt diesen Begriff nicht auf. Die Abgabenordnung nennt „Kunst und Kultur“ in Nr. 5 des § 52, während Bildung – genauer „Erziehung, Volks- und Berufsbildung“ – in Nr. 7 des entsprechenden Paragrafen gelistet ist, und Nr. 13 nennt „Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur“. Kirchliche Zwecke wiederum, wozu unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kirchenmusik und Förderung kirchlicher Bauten gehören, sind in einem ganz anderen Paragrafen der Abgabenordnung (§ 54) geregelt, mit Folgewirkung auch für die Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht. Ob aber die Durchführung von Dombesichtigungen zu den kirchlichen Zwecken gehört, richtet sich nach wiederum anderen Regelungen (Schauhoff 2010:295). Die Förderung des „bürgerschaftlichen Engagements“ auf dem Gebiet Kultureller Bildung ist eine gemeinnützigkeitsrechtlich ganz andere Kategorie (siehe Kerstin Hübner „Kulturelle Bildung im freiwilligen/bürgerschaftlichen Engagement“). Kurz: eine Stiftung z.B. zur Förderung eines World Music Centers mit Forschungs-, Bildungs- und Völkerverständigungsaspekten kann den zuständigen Finanzbeamten ebenso ins Schwitzen bringen wie eine Stiftung für Integration, die sich dabei bereits in ihrem Satzungszweck auf das Mittel der Kulturellen Bildung konzentriert.
Wachstum des Stiftungssektors
Da sich gemeinnützige Stiftungen aus den vorgenannten Gründen entsprechend den Regelungen der Abgabenordnung kategorisieren lassen müssen, richtet sich auch ihre statistische Erfassung (Statistisches Bundesamt 2010:185) nach ebendiesen Kategorien – und zu diesen gehört „Kulturelle Bildung“ nun einmal nicht. Seriöse statistische Aussagen dazu, wie viele Stiftungen mit welchem Finanzvolumen und welchen Schwerpunkten auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung tätig sind, können darum nicht gemacht werden.
Dass gemeinnützige Stiftungen jedoch auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung eine Rolle spielen, lässt sich bereits mit Google überprüfen und ist auch von der Enquete-Kommission des Bundestages anerkannt (Deutscher Bundestag 2007:165). Und es spricht einiges für die These, dass die Bedeutung der Stiftungen auch auf diesem Gebiet wachsen wird. Das ergibt sich bereits aus dem Wachstum des Stiftungssektors in Deutschland. Denn die Hälfte aller bestehenden gemeinnützigen Stiftungen – diejenigen aus mittelalterlicher Zeit eingerechnet – ist hierzulande erst im 21. Jh. errichtet worden (Bundesverband Deutscher Stiftungen 2011:16ff.); insgesamt sind es Ende 2011 rund 19.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts sowie eine wohl noch größere Zahl nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen und Stiftungen sonstiger Rechtsformen (Stiftungs-GmbH etc.). Und ein weiteres kräftiges Wachstum von Zahl und Kapital der Stiftungen ist absehbar. Die prozentuale Verteilung der gewichteten Stiftungszweckhauptgruppen hat sich im Laufe der letzten vier Jahrzehnte aber nur geringfügig geändert (Bundesverband Deutscher Stiftungen 2011:102f.); allerdings ging der Anteil der privatnützigen Stiftungen von 4 % auf 2 % zurück, und innerhalb der gemeinnützigen Zwecke gewann der Satzungszweck Umwelt- und Naturschutz im Zuge der Umweltbewegung höhere Anteile.
Daraus lässt sich folgern, dass die Verdoppelung der Stiftungenzahl in den letzten zehn Jahren auch eine ungefähre Verdoppelung der Zahl der Kultur- und Kunst- sowie der Bildungs-Stiftungen in diesem Zeitraum implizierte. Bei Fortsetzung des heutigen Trends – derzeit werden über 800 rechtsfähige Stiftungen pro Jahr errichtet – werden wir eine weitere Verdoppelung der Zahl der Stiftungen in etwa 20 Jahren erleben. Gegenüber dem Jahr 2000 wird sich darum ungefähr im Jahr 2030 die Zahl der Stiftungen vervierfacht haben, bei voraussichtlich in etwa gleichbleibenden prozentualen Anteilen der jeweiligen Zwecke. Das Beispiel des Satzungszwecks Umwelt- und Naturschutz macht aber auch deutlich, dass es bei den Neuerrichtungen von Stiftungen Verschiebungen zugunsten solcher Zwecke geben kann, die als gesellschaftliche Herausforderung stärker ins öffentliche Bewusstsein gerückt sind.
Rund 15 % der deutschen Stiftungen haben heute wie in Vorjahren als satzungsmäßigen Hauptzweck Kunst und Kultur, der Anteil der Stiftungen mit dem Hauptzweck Bildung und Erziehung ist in etwa ebenso groß (Bundesverband Deutscher Stiftungen 2011:94). Rund ein Fünftel der Stiftungen haben sowohl die Förderung der Bildung als auch die der Kunst und Kultur zum Zweck. Wie groß der Anteil der Stiftungen innerhalb dieser Gruppierungen ist, die speziell Kulturelle Bildung fördern, lässt sich nicht abschätzen. Hinzu kommt: Zahlenangaben wie die vorgenannten beruhen auf den ausdrücklichen Satzungszwecken. Eine Stiftung, deren Satzung andere Zwecke nennt, kann gleichwohl die Förderung der Kulturellen Bildung als Instrument zur Verfolgung ihrer anderen satzungsmäßigen Zwecke einsetzen – wie beispielsweise Kulturelle Bildung zum Zwecke der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund –, sich der Thematik im Rahmen des Satzungszwecks „Wissenschaft“ zuwenden oder „unterhalb“ der Satzungszwecke Querschnitts-Schwerpunkte wie z.B. Kulturelle Bildung bilden, die nicht mit den statistisch erfassten, an der Abgabenordnung orientierten Satzungszwecken identisch sind.
Weiteres Potential
Stiftungen sind im Rahmen ihrer Satzung flexibel. Und mit dieser begrenzten Flexibilität sowie der Stifterfreiheit verbindet sich ein doppeltes Potential auch für die verstärkte Förderung der Kulturellen Bildung (einschließlich der diesbezüglichen Wissenschaft) durch Stiftungen. Denn zum einen kann die Popularisierung der Bedeutung Kultureller Bildung einen höheren Anteil der Stiftenden bei der Gestaltung des Satzungszwecks ihrer neuen Stiftung motivieren. Vor allem aber können mehr der bestehenden – und an Zahl laufend wachsenden – Stiftungen dazu gebracht werden, die Chancen zu ergreifen, die sich mit Kultureller Bildung verbinden.
Die Ausschöpfung dieses doppelten Potentials verlangt dreierlei: Zunächst einmal gilt es, förderliche Rahmenbedingungen für Stiftende und Stiftungen zu erhalten und so fortzuentwickeln, wie es die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Bundestages empfohlen hat (Deutscher Bundestag 2007:177f.); denn mehr Stiftungen bedeuten auch: mehr Kultur- und Bildungs- sowie sonstige (potentiell) Kulturelle Bildung fördernde Stiftungen. Zweitens gilt es, weil sich die Wahrnehmung aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen in den Satzungszwecken neuer Stiftungen sowie den Schwerpunkten bestehender Stiftungen spiegelt, das öffentliche Bewusstsein für die Bedeutung der Kulturellen Bildung zu schärfen und auf diesem Wege auch „agenda setting“ gegenüber Stiftungsakteuren zu leisten. Und drittens kommt es darauf an, durch mehr bzw. bessere Projekte/Konzepte und entsprechendes professionelles „Marketing“ EntscheiderInnen in Stiftungen zu einem stärkeren Engagement ihrer Stiftung auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung zu motivieren.
Besondere Rolle
Stiftungen spielen im Finanzierungsmix öffentlicher Belange, auch der Kulturellen Bildung, quantitativ eine untergeordnete Rolle in Deutschland. Der Stiftungssektor wird darum auch künftig nicht erhebliche Kürzungen anderer Sektoren ausgleichen können. Aus eigenen Vermögenserträgen (das Gesamtkapital der gemeinnützigen Stiftungen in Deutschland wird auf über 100 Milliarden Euro geschätzt, vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen/Falk 2011:11) stehen den Stiftungen jährlich schätzungsweise vier bis fünf Milliarden Euro für sämtliche Zwecke, von Sport bis zu Mildtätigkeit, zur Verfügung, hinzu kommen von Stiftungen akquirierte Spenden. Ein Großteil der Stiftungsgelder steht dabei nicht für die Förderung von Projekten anderer bereit: 19 % der Stiftungen sind rein „operative“ Stiftungen, verwenden ihre Gelder also für selbst durchgeführte Eigenprojekte, und weitere 20 % sind teils operativ, teils finanziell fördernd tätig, 61 % rein fördernd (Bundesverband Deutscher Stiftungen 2011:109).
Soweit Stiftungen Fördermittel zur Verfügung stellen, können diese hebelwirksam eingesetzt werden, z.B. als Eigenanteil helfen zur „Loseisung“ staatlicher Fördermittel oder zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements anderer (Bundesverband Deutscher Stiftungen 2010b:8ff.). Unabhängige private gemeinnützige Stiftungen sind aber vor allem in der Lage, Vorhaben zu ermöglichen, die jenseits des „Mainstreams“ liegen oder für die aus anderen Gründen in der Regel weder Spenden noch anderweitige Fördermittel, z.B. des Staates, generiert werden können. Die Bedeutung der Stiftungen geht darum über ihr quantitatives Gewicht hinaus. Sie sind unabhängige zivilgesellschaftliche Akteure, wirken oft als Hebel oder Katalysatoren und bereichern die Vielfalt – auch im Bereich der Kulturellen Bildung. Und all dies wachsend.